ZPO § 477, ABGB § 1296
Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur bei Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhalts; die Beurteilung von Vorfragen erwächst nicht in Rechtskraft, soweit die Vorfrage nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde.