BWG § 38 Abs 2 Z 1, ARHG § 51
„Eingeleitet“ ist ein gerichtliches Strafverfahren iSd § 38 Abs 2 Z 1 BWG dann, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wird; daß zugleich auch ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird, ist nicht erforderlich.