KWG § 23 Abs 2 Z 1, ARHG § 51, ARHG § 55, ARHG § 56
Für die Qualität eines „eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens“ iSd § 23 Abs 2 Z 1 KWG ist nicht die Einleitung der Voruntersuchung erforderlich; es genügen hiefür auch gerichtliche Vorerhebungen, sei es gegen bekannte oder unbekannte Täter.