WEG § 13c, ZPO § 527
Ein echter Aufhebungsbeschluß kann mit Rekurs nur angefochten werden, wenn das RekG den Rekurs für zulässig erklärt.
In einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung unter Wohnungseigentümern über ein Minderheitsrecht gem § 19 Abs 3 Z 1 WEG hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern haben die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden können, Parteistellung.