ZPO § 243, ZPO § 411
Einem in einem Vorprozeß auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann in einem Folgeprozeß zwischen denselben Parteien mit anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - hier: Schluß der Verhandlung I. Instanz - bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden.