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Unterbrechung der Verjährung von urteilsmäßig zuerkannten Zinsen durch Exekutionsantrag

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 519 Heft 8 v. 1.8.1996

ABGB § 1478, ABGB § 1480, ABGB § 1497

Der dreijährigen Verjährung des § 1480 ABGB unterliegen auch im Urteil für die Zukunft zugesprochene Zinsen.

Die Verjährung urteilsmäßig zuerkannter Zinsen wird durch den Antrag auf Bewilligung der Exekution - unter der Voraussetzung, daß ihm rechtskräftig stattgegeben wird - auch dann unterbrochen, wenn die Exekution nicht gehörig fortgesetzt wird. Mit der Beendigung der Exekution bzw mit dem letzten Exekutionsschritt beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.

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