ABGB § 1478, ABGB § 1480, ABGB § 1497
Der dreijährigen Verjährung des § 1480 ABGB unterliegen auch im Urteil für die Zukunft zugesprochene Zinsen.
Die Verjährung urteilsmäßig zuerkannter Zinsen wird durch den Antrag auf Bewilligung der Exekution - unter der Voraussetzung, daß ihm rechtskräftig stattgegeben wird - auch dann unterbrochen, wenn die Exekution nicht gehörig fortgesetzt wird. Mit der Beendigung der Exekution bzw mit dem letzten Exekutionsschritt beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.