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Rangordnungsbeschluß zugunsten bestimmter Person

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 190 Heft 3 v. 1.3.1996

GBG § 53, GBG § 54

Die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers ist - als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung - zulässig. Dieselben Grundsätze gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Rangordnungsbeschluß.

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