StGB § 82 Abs 2, StGB § 82 Abs 3
Die Todesqualifikation des § 82 Abs 3 StGB kann einem Täter, der das Grunddelikt der Aussetzung durch Imstichlassen iS des § 82 Abs 2 StGB verwirklicht hat, nur dann zugerechnet werden, wenn der Tod eine quasikausale Folge des Imstichlassens ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß die hinzugedachte Vornahme der gebotenen Hilfeleistung den Tod des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte.