Oö JagdG § 21, Oö JagdG § 70, Oö JagdG § 77, ABGB § 1175, ZPO § 235, MRK Art 6
Eine Jagdgesellschaft iSd § 21 Oö JagdG ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wird eine GesBR unter ihrem Gesamtnamen als Verfahrenspartei benannt, so ist die Parteibezeichnung gem dem auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbaren § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.