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Zur Sanierung von Goldklauseln in Baurechtsverträgen durch die BauRGNov 1990

KorrespondenzUniv.-Ass. Mag. Andreas VonkilchJBL 1996, 741 Heft 11 v. 1.11.1996

1. Einleitung

Durch die BauRGNov 1990 sollte - zahlreichen Verbesserungsvorschlägen folgend1)1)Vgl zB F. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate - geltendes Recht und Verbesserungsmöglichkeiten (1982) 53 ff und die Vorträge der Fachtagung „Bauen auf fremdem Grund“, NZ 1989, 281 ff. - die praktische Bedeutung des Institutes „Baurecht“ wesentlich erhöht werden. Ein Hauptelement der Novelle bestand in der Beseitigung der Unzulässigkeit und Nichtigkeit von Wertsicherungsklauseln hinsichtlich des Bauzinses, wie dies § 3 Abs 2 BauRG aF nach hL2)2)Vgl nur Klang in Klang, Kommentar zum ABGB2 V 144; Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 I/2, 375; F. Bydlinski, Superädifikate 8 f; M. Bydlinski, Wertsicherungsklausel im Baurechtsvertrag und Rückforderung, ÖJZ 1987, 9 ff (11); ebenso im Grunde Ertl, Die Wertsicherung des Bauzinses, NZ 1990, 49 ff (50), der das Verbot allerdings teleologisch reduzieren möchte; aA ohne Begründung Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 229; derselbe, Lexikon des Miet- und Wohnungsrechts Bl 25; derselbe, Liegenschaftsrecht I 568. und Judikatur3)3)Statt vieler OGH in WoBl 1990, 160 (Call) = ImmZ 1990, 389. normierte. Dem Willen des Novellengesetzgebers zufolge sollten, worauf später noch zurückzukommen sein wird, ehemals unzulässige Altvereinbarungen ex nunc saniert werden und denjenigen Grundeigentümern, die secundum legem vom Abschluß von Wertsicherungsvereinbarungen Abstand genommen hatten, statt dessen eine billige, subsidiäre Ausgleichsmöglichkeit eröffnet werden. Die diesbezüglichen Übergangsvorschriften bergen allerdings einige Probleme in sich, worauf ua Hoyer4)4)WoBl 1990, 85 ff (87). schon hingewiesen hat. In der E 5 Ob 44/95 (= JBl 1996, 325) beschäftigte den OGH im Zusammenhang mit einem durch eine Goldklausel wertgesicherten Bauzins eine neue Facette dieses Themenkomplexes. Die darob geäußerte Rechtsansicht des Höchstgerichts, die jedoch in hohem Maße auch den unzutreffenden rechtlichen Ausführungen beider Verfahrensparteien zuzurechnen ist, fordert in mehrerer Hinsicht Kritik heraus. Angesichts der Tatsache, daß einerseits die Möglichkeit zur gerichtlichen Aufwertung den Grundeigentümern nur bis 30.6.1991 offenstand5)5)Vgl Art III Abs 7 der BauRGNov., andererseits die Höhe des Bauzinses noch über Jahrzehnte gravierende wirtschaftliche Auswirkungen haben kann, geht es dabei allerdings um mehr als bloße „dogmatische Sauberkeit“.

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