ZPO § 529 Abs 1 Z 2
Die Nichtigkeitsklage ist wegen des durch diese ausgelösten Verfahrens mit kontradiktorischer Beweisaufnahme dann zulässig, wenn der Eintritt nur von Scheinrechtskraft (hier: Zustellung an eine prozeßunfähige Partei) behauptet wird und deren Feststellung von streitigen Tatsachen abhängt.