MRG § 12a, Art XLIII EGZPO
Mit dem Unternehmenskaufvertrag wird gem § 12a MRG auch ein Übergang von Mietrechten bewirkt. Die Kaufvertragsurkunde betrifft dann auch die gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter und Mieter und ist deshalb eine gemeinschaftliche Urkunde, deren Vorlage der Vermieter begehren kann.