KO idF vor 1. 7. 2010 § 176 Abs 2
Für die Beurteilung der Frage, ob der antragstellende Gläubiger eine Konkursforderung und die Gläubigermehrheit bzw einen Anfechtungsanspruch glaubhaft gemacht hat, ist im Rechtsmittelverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlußfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend.