Die AÖSp gelten nur, wenn der Spediteur die beauftragte, nicht wenn er die auftraggebende Partei bei einem Transportgeschäft ist.
OGH, 22.12.1994, 2 Ob 600/94
OLG Wien, 15.09.1994, 1 R 159/94
Die AÖSp gelten nur, wenn der Spediteur die beauftragte, nicht wenn er die auftraggebende Partei bei einem Transportgeschäft ist.
OGH, 22.12.1994, 2 Ob 600/94
OLG Wien, 15.09.1994, 1 R 159/94