Karollus vertritt die These, daß der debitor cessus (A) an den Neugläubiger (C) geleistete Zahlungen bei diesem kondizieren kann und sich nicht an den Altgläubiger (B) halten muß, wenn das Schuldverhältnis A-B (Deckungsverhältnis, im folgenden kurz: DV) diese Zahlungen nicht rechtfertigt. Das entspreche der hL in Österreich; die gegenteilige Judikatur des BGH sei also nicht als Vorbild zu nehmen. Insb bestehe keine Ähnlichkeit zur Anweisung, bei der analog § 367 3. Fall ABGB der gutgläubige Anweisungsempfänger C im Falle eines wirksamen Titels gegenüber B (Valutaverhältnis, im folgenden kurz: VV) die Zahlung des A auch dann behalten dürfe, wenn sich das Deckungsverhältnis A-B im nachhinein als mangelhaft erweise. Denn während der Anweisungsempfänger die Zahlung des Angewiesenen einzig auf sein VV zum Anweisenden hin empfange (und daher auch im Falle des Nichtbestehens des DV schutzwürdig sei), dürfe ein Neugläubiger sie nur auf den nunmehr ihm zustehenden und im DV begründeten Anspruch beziehen. Bestehe daher die abgetretene Forderung nicht, dh im DV kein Anspruch, sei auch ein Vertrauen des Neugläubigers auf die Endgültigkeit des Erwerbes nicht schutzwürdig.