BSVG § 140 Abs 7, ABGB § 537, ABGB § 547, ABGB § 797, ABGB § 805
Eine Ausschlagung des Erbes zugunsten von Personen, denen die Erbschaft bei Wegfall des Ausschlagenden ohnedies angefallen wäre, vernichtet den Erbanfall des Ausschlagenden rückwirkend. Eine solche Ausschlagung ist keine „Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes“ iSd § 140 Abs 7 BSVG und mindert daher die Ausgleichszulage nicht.