GleichbG § 2 Abs 2, EWGV Art 119, RL 75/117/EWG und 76/207/EWG
Die Republik Österreich hat sich gem Art 69 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter anderem verpflichtet, die Richtlinien 75/117/EWG (Lohngleichheitsrichtlinie) und 76/207/EWG (Gleichbehandlungsrichtlinie) anzuwenden und so auszulegen, daß ihre Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen steht, die der