KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2
Die periodische Zahlung von Bestandzinsforderungen durch den Gemeinschuldner (oder auf dessen Rechnung durch einen Dritten) ist auch dann eine Zug-um-Zug-Leistung (und als solche der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, 1. Fall KO entzogen), wenn die Zahlungen vereinbarungsgemäß erst nach Ablauf der jeweiligen Periode (in concreto: am Monatsletzten oder im Lauf des Folgemonats) erfolgen.