GenG § 1
Eine Satzungsbestimmung, wonach ein Mitglied einer Genossenschaft als ausgeschlossen gilt, obwohl es - wegen Unzustellbarkeit der Mitteilung - davon nicht verständigt worden ist, ist unwirksam.
Die statutenmäßige Bestimmung, vor einer Begebung von Partizipationskapital oder Ergänzungskapital ein Gutachten des Revisionsverbandes einzuholen, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Genossenschaftsautonomie unbedenklich. Die Regelung dürfte aber keinesfalls so ausgelegt werden, daß der Verband durch Verweigerung einer Gutachtenserstattung die Beschlußfassung der Genossenschaft verhindern könnte.