EO § 355, EO § 359
Bei der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen muß der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen, die objektiv geltend gemacht werden können.
Der Strafantrag ist „eingebracht“ mit dem Tag der Postaufgabe; wurde er bei Gericht überreicht, gilt er am Tag des Einlangens als eingebracht.