IPRG § 1 Abs 2, IPRG § 36, EGBGB Art 28
Bei dem Gesetzgeber geläufigen Vertragstypen wie dem Werkvertrag, bei dem es immer wieder dazu kommt, daß das Werk nicht im Staat des Sitzes des Unternehmers herzustellen ist, ist der klare Gesetzeswortlaut des § 36 IPRG nicht durch eine sog Ausweichklausel, deren Grundlage man in § 1 Abs 2 IPRG zu finden glaubt, einzuschränken.