EO § 97, EO § 98, EO § 99, EO § 341, EO § 342, EO § 343
Die gesonderte Exekutionsführung durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft einerseits und durch Zwangsverwaltung des auf dieser Liegenschaft betriebenen Unternehmens andererseits wird durch keine Bestimmung der EO ausgeschlossen.