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Bindungswirkung gegenüber Nebenintervenienten durch Streitverkündigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 113 Heft 2 v. 1.2.1995

ABGB § 931, DHG § 3 Abs 4, DHG § 4 Abs 4, ZPO § 20

Wer trotz Streitverkündigung dem Vorprozeß nicht als Nebenintervenient beitritt, kann im Folgeprozeß keine Einwendungen erheben, die schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich waren.

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