ABGB § 931, DHG § 3 Abs 4, DHG § 4 Abs 4, ZPO § 20
Wer trotz Streitverkündigung dem Vorprozeß nicht als Nebenintervenient beitritt, kann im Folgeprozeß keine Einwendungen erheben, die schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich waren.