Eine Hauptströmung der gegenwärtigen internationalen Kriminalpolitik ist charakterisiert durch den Versuch einer Integration von - durch den Täter zu erbringenden - Wiedergutmachungsleistungen in das strafrechtliche Reaktionensystem. Ausgehend von dem Grundgedanken, daß „Wiedergutmachung“ auch ein spezifisch strafrechtliches Ziel darstellt, werden hinsichtlich des Einbaus der (neuen) „Reaktionsform Wiedergutmachung“ sowohl unterschiedliche Diversionskonzepte als auch die Möglichkeit einer sog eigenständigen dritten Sanktionsspur heftig diskutiert. Die Verfasserin versucht nun, einen kurzen Überblick über das österr strafrechtliche Reaktionsinstrumentarium mit seinen (bereits genützten und möglichen) Anknüpfungsstellen für „Wiedergutmachung“ - als gleichermaßen täter- wie opferbezogene Reaktionsform - zu geben.