StGB § 12, StGB § 15 Abs 2, StGB § 206 Abs 1
Für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt es, daß der geförderte unmittelbare Täter tatbildmäßig, dh objektiv tatbestandsmäßig handelt; der Verwirklichung auch des subjektiven Tatbestandes, mithin eines vorsätzlichen Handelns des unmittelbaren Täters, bedarf es nicht.