ABGB § 1096, ABGB § 1112
Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder in der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gem § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandvertrages, wenn feststeht, daß die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.