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Untergang der Bestandsache bei Abbruchbescheid

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1994, 618 Heft 9 v. 1.9.1994

ABGB § 1096, ABGB § 1112

Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder in der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gem § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandvertrages, wenn feststeht, daß die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.

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