ABGB § 26, VerG 1951 § 7, EHVB 1986 Abschn B Z 12
Ein ideeller Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Gründungsvereinbarung und Konstituierung. Die zwischen diesen beiden Akten (im Stadium des Vorvereins) von den Gründern namens des Vereins im Rahmen dessen satzungsmäßigen Zweckes begründeten Rechte und Pflichten gehen mit dem Entstehen auf den Verein über, ohne daß es einer Genehmigung durch Vereinsorgane bedarf.