KO § 86 Abs 1, ZPO § 6, ZPO § 236
Die Bestellung eines besonderen Verwalters im Konkursverfahren ist - auch für andere Verfahren - solange wirksam und dem Verwalter kommen daher alle mit dem Amt verbundenen Befugnisse solange zu, bis entweder der Bestellungsbeschluß im Rekursverfahren aufgehoben oder der besondere Verwalter vom Konkursgericht seines Amtes enthoben wird.