IPRG § 1, ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, ABGB § 1298, ABGB § 1229, ABGB § 1304
Durch die Nennung eines Schirennläufers und deren Annahme kommt zwischen dem Läufer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis zustande. Der Veranstalter hat schon für leicht fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Sicherungspflicht zu haften. Der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben, obliegt dem Beklagten.