EheG § 98 Abs 2, ABGB § 1356
Die in § 98 Abs 2 Z 1 bis 3 EheG angeführten Maßnahmen sind dann nicht Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten als Ausfallsbürge, wenn eine Exekution gegen den Hauptschuldner von vornherein aussichtslos ist*).