ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, ABGB § 1299
Entgegen der in der E SZ 29/16 = EvBl 1956/58 vertretenen Ansicht obliegt die Beweislast für die ausreichende Aufklärung des Patienten dem Arzt und/oder dem Träger des Krankenhauses, mit dem der Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde.1)