B-VG Art 7 Abs 1, StGG Art 2, MRK Art 8, 7. ZP zur MRK Art 5, ABGB § 93
Wenn § 93 ABGB nicht auf einer förmlichen Erklärung besteht, sondern mangels einer solchen ausdrücklichen Wahl annimmt, daß der Name des Mannes gewählt wurde, ist dies keine Bevorzugung des Mannes, sondern die Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäß im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen, seit VfSlg 10.384 nicht wesentlich geänderten Gegebenheiten.