ABGB § 145, ABGB § 166 Abs 2
Aus § 145 ABGB ist ein Vorrang des verbleibenden Elternteils gegenüber den Großelternpaaren bei der Zuteilung der Obsorge nach Tod des bisher allein sorgeberechtigten Elternteils nicht abzuleiten. Entscheidend ist insofern allein das Kindeswohl.