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Ein umfassendes Rundfunkmonopol, das jede Rundfunkveranstaltung außerhalb einer nationalen Anstalt verbietet, verstößt gegen Art 10 MRK*)*)Leitsätze der Redaktion.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteJBL 1994, 324 Heft 5 v. 1.5.1994

Art 10 Abs 1 Satz 3 MRK ermächtigt die Staaten, Genehmigungsverfahren für die Veranstaltung von Rundfunk zur Ausgestaltung technischer wie rundfunkpolitischer Zielsetzungen vorzusehen. Diese Eingriffsziele sind aufgrund des Art 10 Abs 1 Satz 3 MRK legitim, obwohl sie keinem der in Art 10 Abs 2 MRK aufgezählten Eingriffstatbestände entsprechen. Auf Art 10 Abs 1 Satz 3 MRK gestützte Eingriffe in die durch Art 10 Abs 1 Satz 1 und 2 MRK geschützte individuelle Rundfunkfreiheit haben - da diese Bestimmung im Rahmen des Gesamtsystems des Art 10 MRK gesehen werden muß - gleichwohl auch den sonstigen Eingriffsvoraussetzungen des Art 10 Abs 2 MRK zu genügen, also gesetzlich vorgesehen und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft zu sein.

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