ABGB § 97, ABGB § 916 Abs 2, MRG § 14 Abs 3
§ 97 ABGB gewährt kein Recht auf Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nach dem Tod des Gatten.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist für eine Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB Voraussetzung, daß der Dritte bei seinem Rechtserwerb die Scheinerklärung bedachte und ihren Inhalt als wahrhaft gewollt annahm. Aus dieser Sicht ist § 916 Abs 2 ABGB in allen Fällen unanwendbar, in denen sich - unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Scheinerklärung - der Rechtserwerb des Dritten auch ohne dessen Wissen von der Scheinerklärung vollzogen hätte, vor allem beim Anspruchserwerb kraft Gesetzes. Diese Grundsätze gelten auch beim Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG.