ABGB § 480, ABGB § 481, EO § 150, WRG § 111 Abs 4
Der Rang offenkundiger, nicht verbücherter Dienstbarkeiten in der EO beurteilt sich nach dem Begründungsakt, also der vollendeten Ersitzung oder der Schaffung der Offenkundigkeit.
Eine „kleine Dienstbarkeit“ gem § 111 Abs 4 WRG entsteht kraft Gesetzes nur, wenn deren Umfang in der wasserrechtlichen Bewilligung selbst hinreichend bestimmt ist; andernfalls bedarf es eines gesonderten Feststellungsbescheides der Wasserrechtsbehörde.