ABGB § 140 Abs 3
Wer als familieneigene Arbeitskraft auf dem Hof, den er einmal übernehmen soll, arbeitet und dort nicht nach dem Kollektivvertrag entlohnt wird, ist mangels ausreichenden Eigeneinkommens noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Das Gesetz sieht die Anspannung der Leistungsfähigkeit des Kindes, daß dieses den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten habe, nicht vor.