DevisenG § 1 Abs 1 Z 7
Der Anwendung des DevisenG ist der zivilrechtliche Wertpapierbegriff zugrunde zu legen, sofern sich nicht aus ausdrücklichen Regelungen des DevisenG erschließen läßt, daß dieser Begriff aus systematischen oder teleologischen Erwägungen in seinem Begriffsumfang reduziert oder erweitert werden muß. Eine Einschränkung auf Wertpapiere, die der Kapitalanlage dienen, läßt sich daraus nicht ableiten.