ABGB § 6, ASVG § 213a, ASchG § 7, StVO § 20, StVO § 21, KFG § 106
Die Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Der Anspruch besteht auch, wenn Arbeitskollegen Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig verletzen und dies die Ursache des Arbeitsunfalles bildet.