B-VG Art 144 Abs 1, Wiener Dienstordnung 1966
Bei der Anordnung einer Verwendungsänderung handelt es sich nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weil die Nichtbefolgung einer derartigen Anordnung nicht zur unmittelbaren Anwendung von Zwang führt.