ABGB § 861, ABGB § 863
Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen Bestätigungsschreiben, das vom mündlich Vereinbarten abweicht, ändert den Inhalt dieses Vertrages – liegen nicht ganz besondere Ausnahmefälle vor – nicht ab.
Anderes gilt, wenn nach grundsätzlicher Einigung das Schreiben des einen Vertragsteiles darauf abzielt, die mündliche Vereinbarung zu ergänzen und zu konkretisieren, offen gelassene Punkte, die erst der Abklärung und Einigung bedurft hätten, als feststehend und vereinbart hinzustellen. Ein solches Schreiben kann ein Vertragsoffert darstellen. Ein solches Offert kann aber nicht nur durch Schweigen, dann nämlich, wenn das Schweigen nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte nur als Genehmigung des Vorgeschlagenen verstanden werden könnte, sondern auch durch andere konkludente Handlungen angenommen werden.