II. Ausnahmen
1. Die Korrespondenz in Geschäftsverbindungen
Ausgenommen von der Verpflichtung nach § 14 Abs 1 sind nach § 14 Abs 3 Mitteilungen und Berichte im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung, wenn dafür üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen84).