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Geschäftspapiere als Publizitätsmittel – Glossen zu § 14 HGB

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Michael GruberJBl 1993, 762 Heft 12 v. 1.12.1993

II. Ausnahmen

1. Die Korrespondenz in Geschäftsverbindungen

Ausgenommen von der Verpflichtung nach § 14 Abs 1 sind nach § 14 Abs 3 Mitteilungen und Berichte im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung, wenn dafür üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen84)84)Historisches Vorbild ist § 19 der 1. DVO zum dAktG 1937; vgl KölnerK2/Mertens, § 80 Rz 1. S auch Godin/Wilhelmi, § 80 Anm 7; Kreplin, BB 1969, 1112 (1113); Ankele, GmbHRdSch 1969, 52 (56); Einmahl, AG 1969, 135. Zum Hintergrund der Gesetzesentstehung in Deutschland Einmahl, AG 1969, 136: Demnach wurde noch im RegEntw zum KoordinierungsG 1969 nicht auf die bestehende Geschäftsverbindung abgestellt. Erst über einen entsprechenden Vorschlag des Bundesrates wurde zur Rechtslage des dAktG 1937 zurückgekehrt: Meyer-Landrut, § 80 Anm 2..

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