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Das EWR-Bundesverfassungsgesetz – verfassungs- und europarechtliche Aspekte

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Michael NentwichJBl 1993, 752 Heft 12 v. 1.12.1993

D. Wirkungen von neuem EWR-Recht in Österreich

I. Unmittelbare Anwendbarkeit und Umsetzung

Im Unterschied zu der unten bei II. zu erörternden Frage des Vorrangs ist die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit76)76)„Unmittelbare (oder direkte) Anwendbarkeit“ bedeutet, daß die Normen von den zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichten als solche anzuwenden sind (und also keines Umformungsaktes in nationales Recht bedürfen); insb aufgrund der Rsp des EuGH kann – zumindest für den Begriff der „unmittelbaren Wirkung“ im Rahmen der EG – als weiteres Element die direkte Verpflichtung und Berechtigung einzelner Personen genannt werden (vgl Ress, Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht der Mitgliedstaaten [Verfassung, einfaches Gesetzrecht, Vollziehung], in: Korinek/Rill, Österreichisches Wirtschaftsrecht und das Recht der EG [1990] 55 [61 f] und Reinisch, aaO [FN 12], 15); diese Wirkung ist streng zu unterscheiden von der „direkten Durchgriffswirkung“, die angesichts des im EWR-BVG vorgesehenen Genehmigungsverfahrens jedenfalls ausgeschlossen ist (Hummer, Der EWR und seine Auswirkungen auf Österreich, EuZW 1992, 361 [370]). weitaus weniger umstritten77)77)Dazu schon ausführlich der Beitrag von Reinisch, aaO (FN 12); bejahend Bruha, Verfassungsstaatliche Aspekte der Rechtsetzung im EWR, Aussenwirtschaft 1991, 349 (358 f); Koller, Die Umsetzung des EWR-Abkommens in das schweizerische Recht, in: Zäch/Thürer/Weber, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Eine Orientierung (1992) 233 (238 f); Krist/Zahradnik, Verfassungsfragen der unmittelbaren Anwendbarkeit des EWR-Rechts, ecolex 1992, 893 (894); Hummer, aaO (FN 76) 370; Azizi, aaO (FN 24) 28; Eilmansberger, Die Rechtsetzungskompetenz der EG, WBl 1993 (in Druck); zweifelnd noch Eilmansberger, Die Wettbewerbsregeln des EWR, ecolex 1992, 524 (526); ablehnend Bourgeois, L’espace économique européen, RMU 2/92, 11 (15); Hahn, Der EWR-Vertrag ist abgeschlossen, economy 1992, 130 (131)., da insb auch die beiden EB zum EWRA78)78)EBzRV zum EWRA (FN 1) 1107. und zum EWR-BVG79)79)EBzRV zum EWR-BVG (FN 6) 7; vgl auch die Anmerkung zu Art 3 S 1 EWR-BVG 10, die davon ausgeht, daß unter bestimmten Umständen sogar nichtfristgerecht umgesetzte Richtlinien von Privaten unmittelbar geltend gemacht werden können. sowie das BKA80)80)Legistische Richtlinie (FN 13) 1241 ff. von dieser Wirkung des EWR-Rechts ausgehen. Deshalb und weil insb Reinisch diese Thematik jüngst81)81)FN 12. ausführlich diskutiert hat, soll in der Folge die Argumentation nur in den Grundzügen dargestellt und danach näher auf die Umsetzung von EWR-Recht und deren Regelung in Art 3 EWR-BVG eingegangen werden.

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