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Der Rechnungshof, der Verfassungsgerichtshof – und der überforderte Gesetzgeber

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Richard NovakJBl 1993, 749 Heft 12 v. 1.12.1993

I.

„Wie immer man den Begriff der Verfassung definiert hat, stets tritt er mit dem Anspruch auf, das Fundament des Staates zu begreifen, auf dem sich die übrige Ordnung aufbaut“1)1) Kelsen, Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, VVDStRL 1929, 36.. – So sollte es wenigstens sein. Indessen droht die Ordnung aus den Fugen und das Fundament ins Wanken zu geraten. Die Krise ist nicht von heute2)2)Vgl Kägi, Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates (1945/1971) 9.. Doch scheinen derzeit die Dämme vollends zu brechen.

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