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Die „Subsidiarität“ des Verwendungsanspruches*)*)Die Veröffentlichung gibt den Vortrag wieder, den Walter Wilburg im Herbst 1973 in Altmünster auf dem Hochschulkurs des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien gehalten hat. Schon der Zeitablauf, aber auch meine Bemerkungen im Nachruf auf Wilburg (JBl 1991, 777 f) machen eine Erklärung für die nunmehrige Publikation erforderlich. Sie beruht auf der im Nachruf erwähnten Tonbandmitschrift des völlig frei gehaltenen Referats Wilburgs, die ich seinerzeit leicht in Richtung „Schreibe“ redigiert hatte, um Wilburg zu bitten, daß er sie korrigiert, durch die bezogenen Belegstellen ergänzt und die Publikation genehmigt. Wie im Nachruf berichtet, hat Wilburg jedoch die Veröffentlichung abgelehnt, weil er am Thema noch weiterarbeiten wollte. Diese Entscheidung war für mich natürlich verbindlich, auch nachdem die Weiterführung der Arbeit durch Wilburgs Verkehrsunfall verhindert war. Auf Grund des Nachrufs hat mir nunmehr Frau Grete Wilburg, die von der Vorgeschichte informiert war, mitgeteilt, daß sie in der letzten Zeit seines Lebens mit Wilburg über meinen Wunsch, den Vortrag zu veröffentlichen, gesprochen hat, was Wilburg erfreut zur Kenntnis genommen habe. Frau Wilburg interpretiert dies als eindeutige Zustimmung zur Veröffentlichung. Daß diese nach wie vor ungeachtet des Zeitablaufs sehr wünschenswert ist und wir daher für die Willensänderung Wilburgs dankbar sein müssen, scheint mir wegen des großen Interesses, das der Vortrag gefunden hat, zweifelsfrei. Dieses wird unter anderem dadurch bestätigt, daß sich Koziol–Welser in ihrem Grundriß seit vielen Auflagen an zentraler bereicherungsrechtlicher Stelle mangels einer Publikation auf den Vortrag selbst beziehen müssen und daß ich erst ganz kürzlich im grundsätzlichen bereicherungsrechtlichen Zusammenhang mit viel Nutzen auf das mir ja in Gestalt der Tonbandabschrift zur Verfügung stehende Manuskript zurückgreifen mußte. Kaum möglich erschien es mir freilich, die von Wilburg angesprochenen, aber nicht angegebenen Belegstellen aus Literatur und Rsp zureichend zu rekonstruieren. Dieser Aufgabe haben sich jedoch in überaus dankenswerter Weise und mit großem Erfolg Herr Kollege Steininger und seine Assistenten, die Herren Emmerstorfer und besonders Musger (Graz) unterzogen. Sie haben auch sonst, unter voller Respektierung des Wilburg’schen Textes, wertvolle Redaktionsarbeit geleistet. Belegstellen, die erst nach dem Vortrag Wilburgs veröffentlicht wurden, die aber unmittelbar zu seinen Ausführungen passen und diese teilweise nachträglich voll bestätigen, sind mit „nunmehr“ oder „inzwischen“ kenntlich gemacht. Alle Beteiligten freuen sich, hiermit spät, aber doch die vorliegende Arbeit Walter Wilburgs der Fachöffentlichkeit zugänglich machen zu können (Franz Bydlinski).

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. DDr. h.c. Walter Wilburg†JBl 1992, 545 Heft 9 v. 1.9.1992

Ich werde mich bemühen, Ihnen nunmehr ein Fragengebiet vorzuführen, in dem es notwendig ist, die Verwirrung und Unsicherheit, die besteht, etwas zu mindern und etwas Klarheit in die Probleme zu bringen. Es handelt sich um einen Komplex von Fragen aus dem Bereicherungsrecht, der besonders umstritten ist und nicht nur etwa bei Theoretikern, sondern vor allem auch in der Praxis wirkliches Temperament erweckt hat.

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