I. Einleitung
Der Gesetzgeber hat mit der Erbrechtsnovelle 1989 (BGBl 1989/656) die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung auf die Hälfte des „gewöhnlichen“ Pflichtteiles geschaffen. Voraussetzung hiefür ist, daß
zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu keiner Zeit ein familiäres Naheverhältnis bestanden und