A. Der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB
Gemäß § 14091) haftet der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens den Gläubigern des Veräußerers für die zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte. Die Haftung des Übernehmers tritt neben die Haftung des Veräußerers, ist zwingend, persönlich, höhenmäßig aber beschränkt durch den Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens. Ist der Erwerber ein naher Angehöriger des Veräußerers iSd § 32 KO, so greift nach § 1409 Abs 2 insofern eine Beweislastumkehr ein, als der Übernehmer beweisen muß, daß ihm die Schulden bei der Übergabe