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Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Geschädigtenseite

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 523 Heft 8 v. 1.8.1992

ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, ABGB § 1304, ABGB § 1313a, ABGB § 1332, VersVG § 67, VersVG § 74, VersVG § 75, VersVG § 76

Auch im Bereich deliktischer Haftung muß sich der Geschädigte das (Mit-)Verschulden seines Gehilfen stets zurechnen lassen; § 1313a ABGB ist entsprechend anzuwenden.

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