ABGB § 920, ABGB § 921, EO § 35 Abs 1
Ob eine Stück- oder Gattungsschuld vorliegt, hängt vom Willen der Parteien des Schuldverhältnisses ab. Bildet eine vertretbare Sache den Gegenstand des Schuldverhältnisses (wie bei serienmäßig hergestellten, fabriksneuen Kraftfahrzeugen), so ist im allgemeinen eine Gattungsschuld anzunehmen.