ABGB § 1116a
§ 1116a Satz 2 ABGB stellt nur auf die „gesetzliche Frist“ ab, ohne zu unterscheiden, ob die vertragliche Frist länger oder kürzer als die gesetzliche ist. Eine teleologische
Seite 454
ABGB § 1116a
§ 1116a Satz 2 ABGB stellt nur auf die „gesetzliche Frist“ ab, ohne zu unterscheiden, ob die vertragliche Frist länger oder kürzer als die gesetzliche ist. Eine teleologische
Seite 454